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   OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16   

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https://dejure.org/2019,24469
OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16 (https://dejure.org/2019,24469)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.07.2019 - 5 A 101/16 (https://dejure.org/2019,24469)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - 5 A 101/16 (https://dejure.org/2019,24469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 2 SächsKAG § 9 SächsKAG § 14 BewG § 129 RBewDV § 33a
    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung; Satzung; Gesamtnichtigkeit; Änderung; Neuerlass; Heilung; Bauordnungsrecht; Grundsteuermessbescheid ; Vermutung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnung nicht nutzbar: Keine Abwassergrundgebühr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erhebung einer Abwassergrundgebühr für leerstehendes Gebäude

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Abwassergrundgebühr für leerstehendes Gebäude: Widerlegbare Vermutung einer unzulässigen Nutzung der Grundstücksbebauung zu Wohnzwecken durch Grundsteuermessbescheid

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98

    Straßenreinigungsgebühren - Satzungsmängel, Heilung, Straßenreinigungsgebühren,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Handelt es sich um formelle Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen (z. B. Fehler bei der Bekanntmachung der Ausgangssatzung), können bloße Änderungen einzelner Vorschriften auch dann keine Heilung bewirken, wenn diese ihrerseits formgerecht erfolgen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88).

    Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - KStZ 2000, 78 = NVwZ-RR 2000, 50 = VwRR MO 2000, 88; vgl. hierzu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 164 zu § 8 und Rn. 11a zu § 2 m. w. Nw.).

    Wurde eine Satzung bei einer Inzidentprüfung im Verwaltungsstreitverfahren als nichtig angesehen, wirkt dies nur "inter partes" und hindert den Satzungsgeber nicht, die bisher nicht aufgehobene Satzung nur betreffend einzelne Teilbestimmungen abzuändern und nachzubessern (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Etwas anderes gilt nach den voranstehenden Ausführungen nur dann, wenn die Ausgangssatzung insgesamt von einem Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO rechtskräftig und allgemeinverbindlich für unwirksam erklärt wurde (vgl. auch hierzu OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.).

    43 Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG MV, Beschl. v. 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris; a. A. BayVGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - 23 B 02.1109 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15

    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Dies ist auch bei aktuellem Leerstand dann der Fall, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung genutzt werden darf, da unter diesen Umständen der Gebührenpflichtige objektiv die Wohnnutzung jederzeit wieder aufnehmen und damit sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben kann, sodass für einen möglichen Abwasseranfall die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 27).

    47 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beklagte danach gehalten ist, auch für leerstehende Wohneinheiten eine Abwassergrundgebühr zu erheben, weil sich die Grundgebühr nicht am tatsächlichen Abwasseranfall auf dem Grundstück zu orientieren hat, sondern am möglichen Abwasseranfall, für den die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss (SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Denn der Gebührenpflichtige kann in diesem Fall die Wohnnutzung objektiv nicht jederzeit wieder aufnehmen und damit nicht sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben, sodass für einen möglichen Abwasseranfall die Betriebsbereitschaft aktuell nicht vorgehalten werden muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 27).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2003 - 2 M 189/02
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Denn die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung wie der Verteilungsregelung bewirkt nicht die Unwirksamkeit aller anderen, von derVerteilungsregelung teilbaren Satzungsregelungen wie z. B. der Regelungen über den Umfang und die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, die Beitragspflichtigen oder die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.74 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 (BBauG) § 131 Nr. 17 und vom 20.01.1978 - IV C 70.75 - BauR 1978, 396).

    43 Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG MV, Beschl. v. 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 M 189/02 -, juris; a. A. BayVGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - 23 B 02.1109 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Der Abgabenschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

  • OVG Sachsen, 04.07.2012 - 5 C 34/09

    Abwassergebühren, Bestimmtheit, Bekanntmachung, Ausfertigung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Es könne offen bleiben, ob ein Bestimmtheitsmangel auch in der Verwendung des Begriffs "Abgabestelle" liege (Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (ThürOVG, Beschl. v. 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 -, NVwZ-RR 2003, 229 = ThürVBl. 2003, 83 = juris Rn. 7; zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 126 f.).

    Aus dem Urteil des Senats vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 - folgt nichts anderes; diesem Urteil lagen im maßgeblichen Umfang andere Satzungsbestimmungen zugrunde.

  • BVerwG, 21.11.1986 - 4 C 22.83

    Nichtigkeitsdogma

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Dies verkennt, dass auch gegen höherrangiges Recht verstoßende und deshalb nichtige Normen, solange sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind, den Rechtsschein ihrer Gültigkeit erzeugen (BVerfG, Beschl. v. 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 -, BVerfGE 22, 330, juris Rn. 73; BVerwG, Urt. v. 21. November 1986 - 4 C 22/83 -, BVerwGE 75, 142, juris Rn. 11 f.), sodass ihnen bis zu ihrer Aufhebung rechtliche Wirkungen zukommen.

    Deshalb kann eine untergesetzliche Norm etwa auch dann, wenn sie an einem zur Ungültigkeit führenden Fehler leidet, grundsätzlich nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren oder in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren aufgehoben werden; insbesondere eine nichtige Satzung ist grundsätzlich nur als Rechtssatz in dem dafür gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren aufhebbar (BVerwG, Urt. v. 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, BVerwGE 75, 142, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Leidet eine Beitragssatzung etwa an einer unwirksamen Verteilungsregelung, genügt zur Heilung dieses Satzungsmangels der Neuerlass einer wirksamen Verteilungsregelung, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.1999 - 1 M 140/98 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - zitiert nach Juris) - und dies, obwohl eine unwirksame Verteilungsregelung die gesamte Maßstabsregelung nichtig machen kann und eine Beitragssatzung ohne wirksame Verteilungsregelung unvollständig und keine wirksame Rechtsgrundlage wäre.

    Denn die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung wie der Verteilungsregelung bewirkt nicht die Unwirksamkeit aller anderen, von derVerteilungsregelung teilbaren Satzungsregelungen wie z. B. der Regelungen über den Umfang und die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, die Beitragspflichtigen oder die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.74 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2003 - 2 M 189/02 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 (BBauG) § 131 Nr. 17 und vom 20.01.1978 - IV C 70.75 - BauR 1978, 396).

  • BFH, 18.12.2002 - II R 20/01

    Bewertung eines Grundstücks mit leerstehendem Gebäude

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Der Rückfall eines bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks wird hierbei ab dem Zeitpunkt angenommen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar ist (BFH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - II R 20/01 - BFH/NV 2003, S. 540; FG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 26. Januar 2010 - 4 K 877/04 -, juris Rn. 31 ff.).

    Ob eine Benutzung des Gebäudes zumutbar ist, wird danach beurteilt, ob ein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder ob der Raum oder Gebäudeteil sich in einem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung des Raumes nicht gestattet (BFH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - II R 20/01 - BFH/NV 2003, S. 540; Urt. v. 14. Mai 2003 - II R 14/01 - BStBl. II 2003, S. 906; FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26. Januar 2010 - 4 K 877/04 -, juris Rn. 31 ff.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.01.2010 - 4 K 877/04

    Grundstück mit unbewohnbarem Gebäude als unbebautes Grundstück

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Der Rückfall eines bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks wird hierbei ab dem Zeitpunkt angenommen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar ist (BFH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - II R 20/01 - BFH/NV 2003, S. 540; FG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 26. Januar 2010 - 4 K 877/04 -, juris Rn. 31 ff.).

    Ob eine Benutzung des Gebäudes zumutbar ist, wird danach beurteilt, ob ein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder ob der Raum oder Gebäudeteil sich in einem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung des Raumes nicht gestattet (BFH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - II R 20/01 - BFH/NV 2003, S. 540; Urt. v. 14. Mai 2003 - II R 14/01 - BStBl. II 2003, S. 906; FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26. Januar 2010 - 4 K 877/04 -, juris Rn. 31 ff.).

  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16
    Auch ein Verstoß gegen nachträglich verschärfte bauordnungsrechtliche Bestimmungen ändert am Nutzungsrecht für bestandsgeschützte Bauten nichts, solange mit einem Einschreiten der Bauaufsicht durch Nutzungsuntersagung nicht zu rechnen ist (vgl. für das Mietrecht etwa BGH, Urt. v. 2. November 2016 - XII ZR 153/15 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 97/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BFH, 14.05.2003 - II R 14/01

    Grundstücksbewertung bei unbewohnbarem Gebäude

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • OVG Sachsen, 18.04.2018 - 1 B 141/16

    Verwirkung; Abänderungsantrag; vorbeugender Brandschutz

  • BFH, 22.05.2002 - II R 43/00

    Bewertungsrechtlicher "neuer" Wohnungsbegriff

  • OVG Sachsen, 21.08.2013 - 1 B 353/13

    Bauaufsichtliche Anordnung, Zweiter Rettungsweg, Gefahr, Bestandsschutz

  • BVerwG, 24.09.1976 - IV C 22.74

    Erschließungsbeiträge; Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten

  • OVG Thüringen, 15.02.2007 - 4 EO 432/03

    Ausbaubeiträge; Zur Hervorhebung einer Satzungsveröffentlichung in einer Zeitung

  • BVerwG, 20.01.1978 - 4 C 70.75

    Teilnichtigkeit und Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung;

  • VGH Bayern, 19.02.2003 - 23 B 02.1109

    Nichtigkeit einer Satzung wegen Nichteinhaltung der im Rechtssetzungsverfahren

  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 5 C 34/12

    Abwassergebühr, Einberufung der Verbandsversammlung, Ladungsfrist,

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 59.89

    Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage - Begründetheit einer

  • OVG Sachsen, 11.12.2008 - 4 B 141/06

    Parteiwechsel; Funktionswechsel; Altlastensituation; Teilregelung; Teilaufhebung;

  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung

    26 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowohl dieses Verfahrens als auch des Parallelverfahrens 5 A 101/16.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Behördenvorgang der Beklagten, Behördenvorgang der Widerspruchsbehörde und zwei Bauakten der Beklagten) Bezug genommen.
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

    Ob die Nichtigkeit eines zentralen Teils der Satzung zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, zur Nichtigkeit des gesamten Abgabentatbestands oder nur des inkriminierten Teils des Abgabentatbestandes mit der Möglichkeit einer Heilung durch punktuellen Satzungsänderung, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. einerseits zur Gesamtnichtigkeit BVerwG, Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30 ff.; Senatsurteil vom 26.1.2015 - 59/14 - juris Rn. 84; andererseits zur Heilung durch punktuelle Satzungsänderung SächsOVG, Urteile vom 8.7.2019, - 5 A 101/16 - juris Rn. 42 ff. und vom 20.5.2019 - 5 A 100/16 - juris Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 15.2.2007 - 4 EO 432/03 - juris Rn. 11 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 21.5.2003 - 2 M 189/02 - juris Leitsätze; OVG MV, Beschluss vom 15.7.1999 - 1 M 140/98 - juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ff. = juris Rn. 16; punktuelle Heilungsmöglichkeit durch spätere Änderungssatzung offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 18.8.2017 - 9 LA 76/17 - und - 9 LA 77/17 - m. w. N.).
  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Die Entscheidung für oder gegen die tatsächliche Inanspruchnahme liegt allein in der Sphäre des Gebührenpflichtigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. November 2011 - 6 K 567/09 -, S. 8 ff. des E. A.; OVG Sachsen, Urteil vom 8. Juli 2019 - 5 A 101/16 -, KStZ 2020 S. 91).
  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 891/16

    Gewässerunterhaltungsabgabe; Bestimmtheit; Abgabepflicht; Satzung

    Dies gilt auch für Abgabensatzungen, bei denen insbesondere der Abgabentatbestand, die Bemessungsgrundlage, der Abgabensatz und die Abgabenpflichtigen so bestimmt sein müssen, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Rechtsunterworfenen voraussehbar sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30; Urt. v. 8. Juli 2019 - 5 A 101/16 -, juris Rn. 32 f.).
  • VG Augsburg, 22.09.2020 - Au 8 K 19.1691

    Grundgebührenberechnung für Wasserversorgung bei Wohnnutzung

    Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung ihrer Beschaffenheit nach zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung genutzt werden darf, da (nur) unter diesen Umständen der Gebührenpflichtige objektiv die Wohnnutzung jederzeit wiederaufnehmen und damit sofort den Anspruch auf die Bereitstellung der Wasserversorgung und die Abwasserabnahme wieder erwerben kann, so dass die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss (vgl. SächsOVG, U.v. 20.5.2019 - 5 A 100/16 - juris Rn. 36; U.v. 8.7.2019 - 5 A 101/16 - juris Rn. 5).

    Diese Konstellation ist mit dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2019 (5 A 101/16 - juris Rn. 56) zugrunde lag.

  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 1234/19

    Nichtigkeit einer Gewässerunterhaltungssatzung; Bestimmtheit des

    Dies gilt auch für Abgabensatzungen, bei denen insbesondere der Abgabentatbestand, die Bemessungsgrundlage, der Abgabensatz und die Abgabenpflichtigen so bestimmt sein müssen, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Rechtsunterworfenen voraussehbar sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 93; Urt. v. 8. Juli 2019 - 5 A 101/16 -, juris Rn. 32 f.).
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 107/20

    Widerspruchsverfahren; Tod Widerspruchsführer; Inhaltsadressat; Nichtigkeit einer

    Dies gilt auch für Abgabensatzungen, bei denen insbesondere der Abgabentatbestand, die Bemessungsgrundlage, der Abgabensatz und die Abgabenpflichtigen so bestimmt sein müssen, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Rechtsunterworfenen voraussehbar sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 93; Urt. v. 8. Juli 2019 - 5 A 101/16 -, juris Rn. 32 f.).
  • VG Cottbus, 15.01.2021 - 6 K 489/19
    Der Abgabenschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 8. Juli 2019 - 5 A 101/16 -, juris Rn. 32; Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris, Rn. 30).
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